Satzung des Kleingärtnervereins Augustusburg e.V.

Stand: 04.08.2020

§ 1 Zweck

Der Kleingärtnerverein Augustusburg e.V. mit Sitz in 09573 Augustusburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist Mitglied im Regionalverband Freiberg und ist beim Amtsgericht Chemnitz im Vereinsregister unter Nr. 9084 eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindliches Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er ist politisch und religiös neutral und steht auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Verein ist ein deutscher Pass. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

§ 5 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Regionalverband Freiberg, der das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmung der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an.
  4. Bei neuen Vereinsmitgliedern/Unterpächtern kann die Aufnahme von der Bereitschaft zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe einer durchschnittlichen Jahresrechnung des Vereins von 90,00 EUR abhängig gemacht werden. Die Sicherheitsleistung ist nicht Teil des Vereinsvermögens und ist daher auf keinen Fall mit diesem zu vermischen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

a.) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

b.) Jedes Mitglied ist berechtigt:

c.) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlungen einreichen und an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.

b) die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für die Erfüllung zu wirken,

c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträgen, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.

Für nicht rechtzeitig geleistet Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.

Änderungen zur Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstiger finanzieller Verpflichtungen der Vereinsmitglieder bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

d) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen in Form von Arbeitsstunden bei Arbeitseinsätzen pro Gartenjahr zu erbringen.

Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten,

Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,

f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,

g) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Tätigkeit innerhalb des Kleingartens zu unterlassen,

h) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind,

i) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 9 Vereinsstrafen

(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden.

Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.

(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:

(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:

(4) Die Strafen haben dem Anlass entsprechend angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

(2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn:

(8) Die Streichung wird erst mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen. 

§ 11 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in den bestehenden vereinseigenen Dokumenten gespeichert. Diese Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung.

(2) Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (Speicherung von Telefon- und Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse besitzt, das der Nutzung entgegensteht.

(3) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z.B. im Stadtanzeiger, auf der Homepage oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmt Vorgänge widersprechen.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegungen eines berechtigten Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht., soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevante Daten.

§ 12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne § 26 BGB (der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister)

§ 12 / a Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.

Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen dem zustimmen.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anders vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

(8) Vertreter des Regionalverbandes und des Landesverbandes Sachsens sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

(a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht
(b) Wahl des Vorstandes, Ernennung des erweiterten Vorstandes
(c) Wahl der Finanzprüfer
(d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
(e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsdienstleistungen u.a
(f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(h) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 12 / b Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertretende und der Schatzmeister

Zum weiteren Vorstand gehören eine Gartenfachberaterin sowie der Leiter der Anlagen MS 1 und MS 2.

Die Mitgliederversammlung beschließt bei Bedarf notwendige Ergänzungen/Veränderungen im erweiterten Vorstand.

Das Wirken eines Vereinsmitgliedes für Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung neuer Mitglieder durch Erstellung, Publikation und Pflege einer Webseite ist für die Entwicklung des Vereins dringend notwendig.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Dem Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages schlägt der Vorstand vor und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Verdiente Mitglieder können aus Anlass persönlicher oder vereinsbezogener Ergebnisse Annehmlichkeiten, sie sie im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sind, erhalten. Geldgeschenke sind aber nicht zulässig.

(1) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innverhältnis ist stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

Der Vorstand kann gemäß § 26 BGB dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 beauftragen.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(4) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

(5) Der Vorstand tritt 6-wöchentlich zusammen.

Zwischenzeitlich dient der Vorstandsraum für das Bereitlegen/Weitergabe wichtiger Informationen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere zur Vorstandssitzung anwesend sind. Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift durch den Schriftführer festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

(6) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

§ 13 Leistungen des Vereins für den Mitgliedsbeitrag

(1) Sicherung der Rechts- und Arbeitsfähigkeit des Vereins sowie der Geschäftsführung

(2) Finanzielle Leistungen

(3) Fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder
Sie ist eine für die Gemeinnützigkeit des Vereines entscheidende und unerlässliche Aufgabe.

(4) Versicherungsrechtliche Absicherung des Vereins und seiner Mitglieder

Der Abschluss von Versicherungen ist notwendig, um sowohl den Verein als Ganzes als auch die für den Verein ehrenamtlichen Tätigen gegen Schäden abzusichern.

Als Dienstleistungen werden noch durch die Mitglieder selbst zu tragende Versicherungen angeboten, das sind Lauben- oder Unfall-Versicherung.

Zu den Versicherungen, die Bestandteil des an den Regionalverband überwiesenen Betrages sind gehören:

(5) Dienstleistungen gegenüber Mitgliedern

(6) Stärkung der Zusammengehörigkeit zwischen den Vereinsmitgliedern
Um das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu steigern, wird auf die

Orientiert.

§ 14 Die Finanzprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens Finanzprüfer

(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand,

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung, der Beschlüsse und des Finanzplanes. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Finanzprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.08.2020 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.

§ 16 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.

§ 17 sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.