Satzung des Kleingärtnervereins Augustusburg e.V.
Stand: 04.08.2020
§ 1 Zweck
Der Kleingärtnerverein Augustusburg e.V. mit Sitz in 09573 Augustusburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist Mitglied im Regionalverband Freiberg und ist beim Amtsgericht Chemnitz im Vereinsregister unter Nr. 9084 eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbstätigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
- die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingarten-Gesetzes,
- die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,
- die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,
- den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Arten-Schutz und zur sinnvollen Freizeitgestaltung der Bevölkerung.
Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindliches Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er ist politisch und religiös neutral und steht auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Verein ist ein deutscher Pass. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Vergütung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§ 5 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Regionalverband Freiberg, der das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmung der Satzung, der Beitragsordnung und der Gartenordnung an.
- Bei neuen Vereinsmitgliedern/Unterpächtern kann die Aufnahme von der Bereitschaft zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe einer durchschnittlichen Jahresrechnung des Vereins von 90,00 EUR abhängig gemacht werden. Die Sicherheitsleistung ist nicht Teil des Vereinsvermögens und ist daher auf keinen Fall mit diesem zu vermischen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
a.) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
b.) Jedes Mitglied ist berechtigt:
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- alle Vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
c.) Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlungen einreichen und an der Beschlussfassung mitwirken.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.
b) die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für die Erfüllung zu wirken,
c) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträgen, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr.
Für nicht rechtzeitig geleistet Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.
Änderungen zur Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstiger finanzieller Verpflichtungen der Vereinsmitglieder bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
d) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen in Form von Arbeitsstunden bei Arbeitseinsätzen pro Gartenjahr zu erbringen.
Für nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten,
Änderungen bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
e) für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
f) mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
g) die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Tätigkeit innerhalb des Kleingartens zu unterlassen,
h) bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind,
i) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 9 Vereinsstrafen
(1) Verstößt ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung können durch den Vorstand Strafen ausgesprochen werden.
Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.
(2) Strafen kommen zur Anwendung bei:
- Wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes
- Missachtung / Nichteinhaltung der Beschlüsse
- Vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens
- Verstößen gegen den Unterpachtvertrag bzw. die Kleingartenordnung
- Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.
(3) Folgende Strafen kommen zur Anwendung:
- Verwarnung,
- Befristeter Ausschluss von der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Ausschluss
(4) Die Strafen haben dem Anlass entsprechend angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig vom Ordnungsgeld die Schadensregulierung verlangt werden.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- die Auflösung des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Vereins-Beschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
- sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder es sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
- mit der Zahlung von Umlagen oder sonstiger finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt,
- seine Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.
(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.
(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn:
- das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,
- das Mitglied mit zwei fortlaufenden Zahlungen im Rückstand ist und diese Beträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,
- die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.
(8) Die Streichung wird erst mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in den bestehenden vereinseigenen Dokumenten gespeichert. Diese Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung.
(2) Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (Speicherung von Telefon- und Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse besitzt, das der Nutzung entgegensteht.
(3) Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z.B. im Stadtanzeiger, auf der Homepage oder auf anderem Wege veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmt Vorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegungen eines berechtigten Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht., soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevante Daten.
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne § 26 BGB (der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister)
§ 12 / a Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung hat durch Aushang in den Schaukästen der Kleingartenanlage, mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
(3) Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen dem zustimmen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anders vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(8) Vertreter des Regionalverbandes und des Landesverbandes Sachsens sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(9) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Beitragsordnung, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht
(b) Wahl des Vorstandes, Ernennung des erweiterten Vorstandes
(c) Wahl der Finanzprüfer
(d) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
(e) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsdienstleistungen u.a
(f) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(h) Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes
(i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 12 / b Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertretende und der Schatzmeister
Zum weiteren Vorstand gehören eine Gartenfachberaterin sowie der Leiter der Anlagen MS 1 und MS 2.
Die Mitgliederversammlung beschließt bei Bedarf notwendige Ergänzungen/Veränderungen im erweiterten Vorstand.
Das Wirken eines Vereinsmitgliedes für Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung neuer Mitglieder durch Erstellung, Publikation und Pflege einer Webseite ist für die Entwicklung des Vereins dringend notwendig.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und ist von der Gemeinschaftsarbeit befreit. Dem Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages schlägt der Vorstand vor und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Verdiente Mitglieder können aus Anlass persönlicher oder vereinsbezogener Ergebnisse Annehmlichkeiten, sie sie im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sind, erhalten. Geldgeschenke sind aber nicht zulässig.
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innverhältnis ist stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
Der Vorstand kann gemäß § 26 BGB dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 beauftragen.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(4) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
(5) Der Vorstand tritt 6-wöchentlich zusammen.
Zwischenzeitlich dient der Vorstandsraum für das Bereitlegen/Weitergabe wichtiger Informationen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere zur Vorstandssitzung anwesend sind. Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift durch den Schriftführer festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(6) Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
§ 13 Leistungen des Vereins für den Mitgliedsbeitrag
(1) Sicherung der Rechts- und Arbeitsfähigkeit des Vereins sowie der Geschäftsführung
- Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr nach außen (Verträge und vor Gericht) und nach innen gegenüber dem einzelnen Mitglied
- Tätigkeiten von Rechtsgeschäften nach Maßgabe dieser Satzung, der abgeschlossenen Verträge und der gefassten Beschlüsse
- Abschluss und Beendigung von Pachtverträgen mit Mitgliedern
- Kontrolle der pacht- und kleingartenrechtlichen Bestimmungen; Aussprechen der erforderlichen Abmahnungen bis hin zur Kündigung des Pachtvertrages.
(2) Finanzielle Leistungen
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Beitragsmittel und den Vereinsvermögens gemäß dieser Satzung, der Vereinsbeschlüsse und des beschlossenen Haushaltsplanes
- Erstellen des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes
- Termingerechte Abführung der abgabenrechtlichen und steuerlichen Pflichten des Vereins gegenüber den Finanzbehörden
- Begleichen der finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins, wie Beiträge, Pacht, Versicherung, übergewälzte öffentlich-rechtlichen Lasten usw.
- Beantragung und Nachweisführung der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit
- Die Anlagenleiter arbeiten den Kassiererinnen die aus dem Pachtverhältnis resultierenden Kosten zu und ermöglichen so den Einzug/Zahlung
(3) Fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder
Sie ist eine für die Gemeinnützigkeit des Vereines entscheidende und unerlässliche Aufgabe.
- Beratung und Betreuung der Mitglieder in fachlichen Fragen zur Einrichtung und Bewirtschaftung eines Gartens
- Information der Gartenfreund über naturgemäßes und umweltfreundliches Gärtnern, insbesondere über Mitteln und Methoden zur Gartengestaltung von Pflanzen und Boden
- Durchführung von Gartenbegehungen insbesondere zur Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Parzelle
- Beratung beim Anlegen von Biotopen
- Teilnahme an Aus- und Weiterbildung
(4) Versicherungsrechtliche Absicherung des Vereins und seiner Mitglieder
Der Abschluss von Versicherungen ist notwendig, um sowohl den Verein als Ganzes als auch die für den Verein ehrenamtlichen Tätigen gegen Schäden abzusichern.
Als Dienstleistungen werden noch durch die Mitglieder selbst zu tragende Versicherungen angeboten, das sind Lauben- oder Unfall-Versicherung.
Zu den Versicherungen, die Bestandteil des an den Regionalverband überwiesenen Betrages sind gehören:
- Vereinshaftpflichtversicherung wegen Schadenersatzpflicht bei Schäden, die durch Verschulden des Vereins oder von Kleingärtnern im Vereinsgelände gegenüber Dritten entstehen könnten
- Rechtschutzversicherung, um vor Gericht abgesichert zu sein
(5) Dienstleistungen gegenüber Mitgliedern
- Organisation, Leitung und Auswertung von kollektiven Arbeitseinsätzen
- Zusammenstellung/Schulung anlagenbezogener Teams für technische Ausfälle (Elektro/Wasser)
- Führen von Mitgliederlisten mit den für die Vereinsarbeit unerlässlichen Daten
- Zuarbeit der Kassier- Beiträge an die Kassiererinnen
(6) Stärkung der Zusammengehörigkeit zwischen den Vereinsmitgliedern
Um das Gefühl der Zusammengehörigkeit zu steigern, wird auf die
- Organisation und Durchführung von Garten- und Kinderfesten, Frauennachmittagen, Skatabenden, Veteranen-Treffs
- Durchführung von Wettbewerben über den schönsten Garten, die schönste Laube, die größte oder kurioseste Frucht
- Teilnahme bei Stadtfesten mit eigenem Stand und beim Umzug für Werbung gegenüber der Öffentlichkeit
Orientiert.
§ 14 Die Finanzprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens Finanzprüfer
(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand,
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung, der Beschlüsse und des Finanzplanes. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Finanzprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.08.2020 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorhergehende Satzungen gegenstandslos.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
(3) Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren.
§ 17 sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie in männlicher Form.